Textatelier
BLOG vom: 17.11.2016

Wie die „Würde der Kreatur“ zu Verfassungsrang gelangte

Autor: Pirmin Meier, Historiker und Schriftsteller, Beromünster LU/CH

 


Textatelier Kolumnist Pirmin Meier (69), Stiller Macher Schweiz 2016
(Foto: Linus Estermann)
 

Red. Walter Hess, der Gründer des Textateliers, und Pirmin Meier, sein aargauischer Landsmann, lernten einander im Aargauer Grossratssaal kennen, wo zwischen 1973 und 1980 die Sitzungen des aargauischen Verfassungsrates stattfanden. Pirmin Meier war Mitglied der Verfassungsgebenden Versammlung, Walter Hess Berichterstatter im Aargauer Tagblatt. Als bis auf weiteres enttäuschender Tag erwies sich nicht nur für Walter Hess, den späteren Redaktor der Zeitschrift „Natürlich“, auch für den damals 29jährigen Vogelfreund Pirmin Meier der 19. Mai 1976: Damals wurde, mit äusserst knapper Mehrheit, 59 gegen 62 Stimmen, die erstmalige Legiferierung der „Würde der Kreatur“ in einem schweizerischen Verfassungstext noch abgelehnt. Bis zur Annahme der aargauischen Kantonsverfassung (nach insgesamt vier Volksabstimmungen) im Jahre 1980 schaffte es die Norm doch noch, wohl hauptsächlich dank den geschickten Bemühungen von Verfassungsredaktor Prof. Kurt Eichenberger, in den Verfassungsrang. Im eigentlichen Sinn massgebend wurde die „Würde der Kreatur“ aber erst, als sie in die Bundesverfassung von 1999 einging.

 

Gemäss dem Tierrechtler Dr. iur. Antoine Goetschel, Gründer der Stiftung „Tier im Recht“, war der damals parteilose Verfassungsrat Pirmin Meier in der Schweiz der erste, welcher die auf den Theologen Karl Barth zurückgehende ethische Norm „Würde der Kreatur“ zum Verfassungssatz erheben wollte. Für diese unauffällige, aber bedeutende Leistung erhielt der Aargauer im November 2016 als insgesamt siebenter Schweizer/Schweizerin den Award „Stiller Macher“. Vgl www.stillemacher.ch. Dass ein Aargauer in dieser Sache wegweisend war, veranlasste die Stadtpräsidentin von Aarau, Jolanda Urech, zu einer Anerkennungsadresse: „Trotz Hürden (anfängliche Ablehnung des Antrags) haben Sie, Herr Meier, das Wesen Tier nie aus den Augen verloren, Ausdauer gezeigt und sich nicht vom Weg abbringen lassen. Solche Persönlichkeiten imponieren!“ Aargaus abtretende Frau Landammann Susanne Hochuli ergänzte als Biobäuerin: „Es liegt in der Natur der Sache, dass Ideengeschichten schwierig nachzuzeichnen sind. Wer hätte also ahnen können, dass die Anerkennung der Würde der Kreatur zwölf Jahre nach Festhaltung in der Aargauer Kantonsverfassung auch Eingang in die Bundesverfassung findet, über Umwege zu einem modernen Tierschutzgesetz führt und im Bereich der Gentechnik sogar auf Pflanzen übertragen wird.“ Zu den Gratulanten in Aarau gehörten Dr. med. Rudolf Hanimann, Präsident der Schweizer Kantonstierärzte, die Politiker Gerhard Fischer (Bern), Alt-Regierungsrat Dr. Ulrich Siegrist (Lenzburg), der Verfassungsrechtler Dr. Quirin Weber (Muri) sowie Nationalrat Thomas Burgherr, Präsident der SVP des Kantons Aargau. Der Vorsitzende des Vereins „Stille Macher“, Georg O. Herriger, verlas eine Grussbotschaft des Schweizer Tierschutz STS an Herrn Dr. Pirmin Meier. „In einer Epoche, als der Tierschutz noch nicht den Stellenwert hatte, den er heute heute besitzt“, sei „diese Pioniertat zum Wohle der Tiere in Vergessenheit geraten. Der Schweizer Tierschutz STS ist stolz, dass er sich dieser Würdigung anschliessen darf.“

„Würde der Kreatur“ – Ein Antrag im Aargauer Verfassungsrat vom 19. Mai 1976

Antrag Dr. Pirmin Meier, Oberehrendingen §13: Die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre ist unter Wahrung der persönlichen Freiheit und unter angemessener Rücksicht auf die Würde der Kreatur gewährleistet.

Begründung gemäss Protokoll der Verhandlungen des aargauischen Verfassungsrates vom 19. Mai 1976:

Ich erstrebe eine dreifache Ehrfurcht, die, wenn sie zusammenfliesst und ein Ganzes bildet, erst ihre höchste Kraft und Wirkung erreicht. Das erste ist Ehrfurcht vor dem, was über uns ist; das zweite Ehrfurcht vor dem, was uns gleich ist,, das dritte vor dem, was unter uns ist.  (J.W. Goethe: Wilhelm Meisters Lehrjahre)
Mit unserem Grundsatzentscheid für einen Grundrechtskatalog in der Kantonsverfassung, im Sinne einer Übersicht über den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungsbestand, haben wir uns gleichzeitig für eine präzise Umschreibung der tatsächlich geltenden Schranken entschieden. Beispiele: Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinung- und Informationsfreiheit. Da sind Schranken genau umschrieben.

Nun aber scheint mir, dass bei § 13 diese Schranken nicht genügend umschrieben sind, die übrigens teilweise auch vom Bundesrecht her gegeben sind. Ich denke an eine Schranke, wie sie zum Beispiel im Entwurf zum eidgenössischen Tierschutzgesetz formuliert ist. Die Freiheit von Lehre, Wissenschaft und Forschung ist in diesem Gesetzesentwurf klar eingeschränkt von Ansprüchen des Tierschutzes, zumal was die Vivisektion betrifft. So dürfen nach diesem Entwurf Vivisektionen nur mit Bewilligung zuständiger Behörden und nur durch Fachleute vorgenommen werden, und auch nur, wenn es möglich ist, mit Anästhesie der Tiere. Es gibt also sehr detaillierte Beschränkungen in bezug auf die Möglichkeiten des Menschen gegenüber dem Tier. Das ist ein Fortschritt. Noch die Gelehrten der Aufklärung – ich denke an René Descartes – waren der Auffassung, das Tier sei ein blosser Apparat, über den der Mensch eine unbeschränkte Verfügungsgewalt habe. Diese Auffassung darf heute glücklicherweise als überholt gelten. So scheint mir, dass gerade in bezug auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre heute dem Tier gegenüber keine schrankenlose Methodenfreiheit herrschen soll. Das heisst nicht, dass die Vivisektion in jedem Fall abgelehnt werden muss. Es geht nur darum, sie auf das notwendige Mass zu beschränken und dem Tier so wenig Schmerzen wie möglich zuzufügen. Ferner wird Vivisektion unter strenge Aufsicht und Protokollpflicht gestellt.

Ich beantrage die folgende Fassung von 13: „Die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre ist unter Wahrung der persönlichen Freiheit und Würde des Menschen und unter angemessener Rücksicht auf die Würde der Kreatur gewährleistet.“

Man darf den Unterschied zwischen dem Menschen und dem Tier nicht zu klein sehen. Ich habe daher in meinem Antrag eine Unterscheidung gemacht. Der Begriff „angemessene Rücksicht“ zeigt, wo die Prioritäten liegen, dass also der Mensch einen Anspruch erheben kann, der jedem Anspruch der nichtmenschlichen Kreatur vorausgeht.

Nun scheint es mir, dass der Einbezug des Verhältnisses der Menschen zum Tier und zur Natur in unserem Grundrechtskatalog einen Akzent setzen würde, der bisher gefehlt hat und der meiner Meinung nach auch zu einem ganzheitlich konzipierten Grundrechtskatalog gehört. Es geht darum, wie Goethe gesagt hat, dass der Mensch nicht nur Ehrfurcht vor dem habe, was über ihm ist und nicht nur Ehrfurcht haben soll vor sich selbst, sondern auch vor der Kreatur, die unter ihm ist. In diesem Sinn empfehle ich Ihnen Zustimmung zu meinem Antrag.

Nachtrag: Der „Erfolg“ dieses zeitweilig in Vergessenheit geratenen Antrages, zu schweigen von der Lücke zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit, musste über Jahre erdauert werden und erforderte das Engagement zumal des Schweizer Tierschutzes, nicht zu vergessen den Kulturwandel und Bewusstseinswandel, zu dem ein einzelner Kantonsparlamentarier in jeweils nur bescheidenem Ausmass beitragen kann. In Pirmin Meiers Schulgeschichte „Schola Beronensis“ (Beromünster 2016) steht in anderem Zusammenhang der Satz: „Es gibt nichts Schöneres als Anfangen!“ Lange bevor das obige Engagement im Schweizer Verfassungsrecht Früchte trug, bewirkte es – in Aarau – freundschaftliche Verbindungen zu Walter Hess und zumal zum Philosophen und Religionskritiker Robert Mächler. Weit stärker nämlich als durch seinen Einsatz für den Tierschutz machte sich Pirmin Meier durch sein Engagement für eine radikale Trennung von Kirche und Staat bekannt und umstritten. Mächler, Hess und Meier blieben – bei Unterschieden in der Lebensphilosophie - durch diese beiden Anliegen lebenslang verbunden.

 
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